Eine Zeitlang priesen diverse Detekteien den Einsatz von Ortungsgeräten, zum Beispiel am Auto der Zielperson, als praktische und effektive Hilfe an. Der Einsatz dieser Technik galt als unbedenklich und war daher regelmäßig im Einsatz. Was diese Detekteien dabei aber außer Acht ließen, war, dass jeder Mensch ein Recht auf informelle Selbstbestimmung hat und der Einsatz von GPS-Sendern und -Empfängern diesem Recht widersprach. Die Verhältnismäßigkeit der Mittel war in den meisten Fällen nicht gegeben.
Die Erstellung eines Bewegungsprofils ist unrechtmäßig
Wenn eine Detektei oder eine andere Privatperson einen GPS-Sender am Fahrzeug einer anderen Person anbringt und somit rund um die Uhr den Aufenthaltsort der Zielperson kennt, stellt dies eine Totalüberwachung dar, die strafbar ist. So ist es unerlaubt, die mögliche Untreue eines Ehemannes auf diese Art zu überprüfen, wie es bei Detekteien häufig der Fall war. Per GPS-Überwachung aufgezeichnete Daten und Informationen sind vor Gericht nicht zulässig.
Urteil des Lüneburger Landgerichts
In seinem Urteil vom 28. März 2011 hat das Landgericht Lüneburg (Az. 26 Qs. 45/11) entschieden, dass das Anbringen eines Ortungssenders am Fahrzeug des Geschädigten und das damit verbundene Erstellen eines Bewegungsprofils der Person eine Straftat darstellt. Ein Privatdetektiv hatte im Auftrag eines Kunden heimlich einen GPS-Sender am Fahrzeug eines Mannes angebraucht, was dieser nach einer Weile bemerkte und daraufhin eine Anzeige erstattete. Das Gericht gab dem Kläger Recht und erklärte, dass der Schutz der Daten des Geschädigten vor den „Ermittlungsinteressen“ einer dritten Person Vorrang hat.
Nicht nur die Detektei macht sich strafbar
Nicht nur der handelnde Angestellte einer Detektei, sondern auch der Auftraggeber muss mit weitreichenden rechtlichen Konsequenzen rechnen, denn nicht nur die Straftat selbst, sondern auch die Anstiftung zu dieser ist gesetzlich verboten. Auch könnte der Geschädigte zudem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen, was sich in hohen Kosten und einem deutlichem Imageschaden für eine Detektei und den Auftraggeber auswirken könnte.
Fazit
Jeder Mitarbeiter einer Detektei sollte sich gründlich darüber informieren, welche Observations- und Überwachungsmethoden zulässig sind und regelmäßig sachbezogene Gerichtsurteile verfolgen. Diese Maßnahmen helfen dabei, mögliche langwierige und kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen zu verhindern und den Ruf der Detektei zu wahren. Selbstverständlich lehnt unsere Detektei den Einsatz von GPS-Ortungsgeräten kategorisch ab, da nicht nur wir uns dadurch strafbar machen würden, sondern auch unsere Mandanten.