Die meisten deutschen Unternehmer waren schon bewusst oder unbewusst von Wettbewerbsverstößen betroffen. Dies ist immer dann der Fall, wenn Konkurrenten den wirtschaftlichen Wettbewerb durch einen Verstoß gegen die guten Sitten zu ihren Gunsten verändern. Dadurch wird der Wettbewerb mitunter empfindlich eingeschränkt, was für betroffene Unternehmen zu einem schwerwiegenden Schaden führen kann. Mit ein Grund für diese Entwicklung ist, dass viele Unternehmen dem je nach Branche sehr starken Preis- und Konkurrenzdruck kaum mehr standhalten können. Sie greifen deshalb zu unfairen Mitteln, um ihre Marktposition zu verbessern.
Wann Wettbewerbsverstöße vorliegen
Bereits im UWG, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, sind viele konkrete Beispiele festgehalten, wann man von Wettbewerbsverstößen spricht. Die Praxis bringt viele weitere hervor:
• negative, unwahre Tatsachenbehauptungen, die sich geschäftsschädigend auswirken
• Ausübung von Druck indem man (eine nicht begründete) Angst schürt
• Kosmetikanbieter werben mit gesundheitsbezogenen Angaben, die wissenschaftlich nicht belegt sind
• Unternehmer verunglimpfen den Namen und die Waren anderer Mitbewerber
• Kunden können an einem Gewinnspiel teilnehmen, jedoch nur wenn sie zuvor Ware erwerben
• Unternehmer schalten in einer Zeitung eine Anzeige, die ohne weitere Kennzeichnung wie ein redaktioneller Beitrag wirkt
• Konkurrenten schreiben in Online-Bewertungsportalen negative Bewertungen zu den Produkten anderer Unternehmer
Kaum ein Unternehmen ist vor Wettbewerbsverstößen gefeit. Kleineren Betrieben sind häufig die Hände gebunden. Doch auch größere Unternehmen stehen dem Problem mitunter hilflos gegenüber. Sie können gegen das Fehlerhalten zwar rechtlich vorgehen, der Imageschaden, beispielsweise durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder eine unzulässige vergleichende Werbung, entsteht aber dennoch.
Erschwerend kommt hinzu, dass es für die Betroffenen oft schwierig ist, die erforderlichen Beweise beizubringen, um etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber der Konkurrenz geltend machen zu können. Hierfür muss das unlautere Verhalten einwandfrei dokumentiert werden.
Rechtsgrundlage: Das UWG
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bildet die rechtliche Grundlage für das Vorgehen gegen ein unlauteres Verhalten unter Geschäftsleuten. Das Gesetz besteht bereits seit dem Jahr 1896 und wurde seitdem zahlreichen Überarbeitungen unterzogen, zuletzt im Jahr 2008. Werden Unternehmer durch unlautere Handlungen geschädigt, stehen ihnen dem Gesetz zufolge verschiedene Ansprüche gegenüber dem Störer zu. Insbesondere können sie auf Unterlassung und Schadenersatz klagen.
Um diese Ansprüche geltend machen zu können, ist aber auch eine entsprechende Dokumentation des Fehlverhaltens notwendig. Es kann sich lohnen, hierfür die Hilfe einer spezialisierten Detektei in Anspruch zu nehmen, die die Tricks der unfairen Unternehmer kennt und ihnen schnell auf die Schliche kommt.
Ermittlungen einer Detektei
Ermitteln Detektive im Fall von Wettbewerbsverstößen, so arbeiten sie meist Hand in Hand mit dem Rechtsanwalt, der vom Mandanten beauftragt wurde. Dieser kann den Fall in juristischer Hinsicht beurteilen und Aussagen darüber treffen, welche Beweise die Chancen vor Gericht deutlich verbessern. Die Detektive können daraufhin gezielt nach diesen Beweisen suchen und sie dokumentieren.
Sie stellen Werbematerial sicher, das gegen das UWG verstößt, observieren Verdächtige und sammeln alle Beweise, damit der betroffene Unternehmer gegen den Störer vorgehen kann. Wer mit Wettbewerbsverstößen zu kämpfen hat, muss zügig agieren, um Schaden von seinem Unternehmen abzuwenden.
Die minutiöse Dokumentation der Detektive ermöglicht es ihm, schnellstmöglich ihren Unterlassungsanspruch umzusetzen und ggf. Schadenersatzzahlungen zu erwirken.
Je nach Fallkonstellation kann es in der Praxis sogar möglich sein, dass der Störer die Kosten für den Einsatz der Detektive ersetzen muss. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied entsprechend in einem Fall, in dem es um die Kosten für die Überwachung bei Wettbewerbsverstößen ging (Urteil vom 23. September 2009, Az. 6 U 52/09).