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Angeblicher Junior Vorstand prellt Verkäufer um Gewerbeimmobilie

Kürzlich erhielten wir den Anruf eines neuen Mandanten aus Hamburg, dem eine erschütternde Geschichte wiederfuhr. Er wollte eine Gewerbeimmobilie, die sich in seinem Besitz befand, im Wert von 700.000 Euro verkaufen. Ein Interessent, ein junger Mann im Alter von 25 Jahren, meldete sich auf die Anzeige hin und bekundete sein Kaufinteresse.

 

Schnell kam es zum Abschluss eines Kaufvertrags, denn der Kunde konnte glaubhaft machen, dass er als Junior Vorstand für ein Großunternehmen tätig war, das eine neue Gewerbeimmobilie anschaffen wollte. Problematisch war nur, dass der Käufer plötzlich verschwunden war, als es um die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises ging. Hilflos wendete sich der geprellte Verkäufer an unsere Detektei und erhielt Hilfe.

 

Unsere Mitarbeiter ermittelten zunächst im näheren Umfeld des Käufers. Dabei stellte sich schnell heraus, dass er nicht nur einschlägig vorbestraft, sondern bereits zu einer Gefängnisstrafe auf Bewährung verurteilt worden war. Hinweise auf den Verbleib des Mannes waren zunächst nicht zu finden. Die Eltern des Jungen waren bereits verstorben und die Befragung von Freunden und Bekannten brachte keine Ergebnisse. Eine Spur erhielten unsere Detektive jedoch schließlich durch die Freundin des Betrügers. Sie beschatteten die Frau einige Tage lang und am Freitagnachmittag beging sie schließlich den entscheidenden Fehler: Sie löste am Bahnhof am Automaten ein Zugticket nach Hannover – unsere Detektive standen dabei hinter ihr in der Schlange und konnten das Reiseziel gut erkennen. Sie lösten ebenfalls ein Ticket und folgten ihr unauffällig in den Zug.

 

In Hannover angekommen folgten sie der 23-jährigen weiter zu einem Hotel. Sie besuchte dieses Hotel offenbar nicht zum ersten Mal, denn sie wurde an der Rezeption sofort mit ihrem Namen begrüßt. Am nächsten Tag nahm sie einen Mietwagen und führte unsere Detektive auf direktem Wege zu dem gesuchten Täter. Der angebliche Junior Vorstand war untergetaucht und hielt sich in einer kleinen Wohnung eines Wohnblocks auf. Er hatte offenbar nicht damit gerechnet, dass er außer seiner Freundin weiteren Besuch bekommen würde, denn auf das Klingeln unserer Detektive hin öffnete er arglos die Tür und bestätigte seinen Namen. Unsere Detektive konnten den jungen Mann in seiner Wohnung festsetzen und mussten nur noch auf das Eintreffen der bereits eingeschalteten Polizei warten.

 

Der Schädiger wurde von der Polizei in Untersuchungshaft genommen. Die Staatsanwaltschaft hat nun Haftbefehl erlassen. Wie sich herausstellte, war die Bewährungsstrafe noch nicht erledigt, sodass der junge Betrüger nun einer Gefängnisstrafe entgegensieht. Er wird nun nicht nur seine alte Strafe absitzen, sondern sicherlich auch eine weitere Haftstrafe aufgrund des neuerlichen Deliktes.

GPS-Überwachung zur Observation gilt als Straftat

Eine Zeitlang priesen diverse Detekteien den Einsatz von Ortungsgeräten, zum Beispiel am Auto der Zielperson, als praktische und effektive Hilfe an. Der Einsatz dieser Technik galt als unbedenklich und war daher regelmäßig im Einsatz. Was diese Detekteien dabei aber außer Acht ließen, war, dass jeder Mensch ein Recht auf informelle Selbstbestimmung hat und der Einsatz von GPS-Sendern und -Empfängern diesem Recht widersprach. Die Verhältnismäßigkeit der Mittel war in den meisten Fällen nicht gegeben.

Die Erstellung eines Bewegungsprofils ist unrechtmäßig

Wenn eine Detektei oder eine andere Privatperson einen GPS-Sender am Fahrzeug einer anderen Person anbringt und somit rund um die Uhr den Aufenthaltsort der Zielperson kennt, stellt dies eine Totalüberwachung dar, die strafbar ist. So ist es unerlaubt, die mögliche Untreue eines Ehemannes auf diese Art zu überprüfen, wie es bei Detekteien häufig der Fall war. Per GPS-Überwachung aufgezeichnete Daten und Informationen sind vor Gericht nicht zulässig.

Urteil des Lüneburger Landgerichts

In seinem Urteil vom 28. März 2011 hat das Landgericht Lüneburg (Az. 26 Qs. 45/11) entschieden, dass das Anbringen eines Ortungssenders am Fahrzeug des Geschädigten und das damit verbundene Erstellen eines Bewegungsprofils der Person eine Straftat darstellt. Ein Privatdetektiv hatte im Auftrag eines Kunden heimlich einen GPS-Sender am Fahrzeug eines Mannes angebraucht, was dieser nach einer Weile bemerkte und daraufhin eine Anzeige erstattete. Das Gericht gab dem Kläger Recht und erklärte, dass der Schutz der Daten des Geschädigten vor den „Ermittlungsinteressen“ einer dritten Person Vorrang hat.

Nicht nur die Detektei macht sich strafbar

Nicht nur der handelnde Angestellte einer Detektei, sondern auch der Auftraggeber muss mit weitreichenden rechtlichen Konsequenzen rechnen, denn nicht nur die Straftat selbst, sondern auch die Anstiftung zu dieser ist gesetzlich verboten. Auch könnte der Geschädigte zudem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen, was sich in hohen Kosten und einem deutlichem Imageschaden für eine Detektei und den Auftraggeber auswirken könnte.
Fazit
Jeder Mitarbeiter einer Detektei sollte sich gründlich darüber informieren, welche Observations- und Überwachungsmethoden zulässig sind und regelmäßig sachbezogene Gerichtsurteile verfolgen. Diese Maßnahmen helfen dabei, mögliche langwierige und kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen zu verhindern und den Ruf der Detektei zu wahren. Selbstverständlich lehnt unsere Detektei den Einsatz von GPS-Ortungsgeräten kategorisch ab, da nicht nur wir uns dadurch strafbar machen würden, sondern auch unsere Mandanten.

Wirtschaftskriminalität – was dazu zählt, und was sie anrichtet

Als Wirtschafskriminalität werden Straftaten bezeichnet, die in Unternehmen oder an Unternehmen begangen werden. Der Schaden, der aufgrund von Wirtschaftskriminalität entsteht, ist enorm – im Jahr 2010 waren es etwa 320 Millionen Euro.

Es gibt eine große Dunkelziffer

Die Dunkelziffer ist hierbei jedoch groß, da längst nicht alle Straftaten entdeckt und erfasst werden. Dafür gibt es mehrere Gründe: Zum einen weil es sich nicht um einzelne Straftaten handelt, sondern um ein komplexes Kriminalitätsfeld. Bei statistischer Erfassung bereitet dieser Umstand große Schwierigkeiten. Paragraf 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes benennt Sachverhalte, die als Wirtschaftskriminalität eingestuft werden, doch bei bestimmten Straftaten, wie Betrug und Untreue, können die Auslegungen durchaus unterschiedlich ausfallen.

Zum anderen haben manche Wirtschaftsstraftaten keine bestimmten Opfer, sondern richten sich gegen die Allgemeinheit. Dies ist zum Beispiel bei der Steuerhinterziehung der Fall, bei Subventionsbetrug, Versicherungsbetrug oder Kartellbildungen. Meistens sind die Mitwisser gleichzeitig auch Mittäter und es fehlt dementsprechend an der Erstattung von Anzeigen.

Arten von Wirtschaftskriminalität

Es gibt eine Vielzahl von Delikten und Straftaten, die zum Bereich der Wirtschaftskriminalität zählen. Nachfolgend werden die häufigsten Arten vorgestellt, um einen Einblick und groben Überblick zu verschaffen.

• Betrug: Zu diesem Bereich gehören Vergehen wie Versicherungsbetrug, Betrug von Kunden und Steuerbetrug.
• Diebstahl/Unterschlagung: Dazu gehören Diebstähle von Arbeitswerkzeug, Waren oder Kapital.
• Elektronische Kriminalität: Dazu zählen das Stehlen von Informationen, die sich auf Computern befinden, und das Einschleusen von Virusprogrammen und Schadsoftware.
• Verletzung von Betriebsgeheimnissen: Davon spricht man, wenn es um die Weitergabe von Betriebsinterna und Informationen zu Produktentwicklungen oder um die Weitergabe von Fachwissen geht.
• Bestechung: Bestechung kommt zum Beispiel bei Vergaben von Bauaufträgen oder allgemein bei Auftragsvergaben vor. Auch um an betriebsinternes Wissen heranzukommen oder wenn Stillschweigen über bestimmte Vorgänge gewahrt werden soll, wird mit Bestechungsgeldern gearbeitet.
• Fälschung von Jahresabschlüssen: Dies geschieht in der Regel, um entweder eine Insolvenz zu verschleiern oder um weniger Steuern zahlen zu müssen.
• Verletzung von Urheberrechten: Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Produkt oder eine Technik kopiert und unter eigenem Namen vertrieben wird.

Nicht die Augen verschließen

Die Zahl der Straftaten im wirtschaftlichen Bereich steigt jedes Jahr und die Kreativität der Straftäter kennt keine Grenzen. Der einzige Weg, um dem Fortschreiten Einhalt zu gebieten, ist, stets wachsam zu sein und Verdachtsmomente nicht als Lappalie abzutun. Im Zweifelsfall dem Verdacht nachzugehen und falsch zu liegen ist nicht so schlimm, wie einem begründeten Verdacht nicht nachzugehen.

Vermisstensuche: Verschwundene Frau führt ein Doppelleben

Jährlich werden in Deutschland etwa 100.000 Menschen als vermisst gemeldet. Viele von ihnen tauchen wieder auf, doch manche bleiben verschwunden. Für die Justiz gilt ein erwachsener Mensch erst dann als vermisst, wenn Gefahr für diesen angenommen werden muss. Und selbst wenn die Polizei tätig wird und die vermisste Person findet, wird es dieser Person freigestellt, ob sie unauffindbar bleiben möchte. In solchen Fällen ist Detektivarbeit meistens die letzte Hoffnung für die Angehörigen, um Gewissheit über den Verbleib der vermissten Person zu bekommen.

Ein junger Mann meldete sich in unserer Detektei und erzählte, dass seine Freundin seit mehr als einer Woche verschwunden war und die Polizei ihm nicht weiterhelfen konnte. Er beschrieb die junge Frau als zuverlässig und gab an, dass sie zuvor nie länger als eine Nacht abwesend war und sich stets gemeldet hatte.

Umgehend begannen wir mit der Suche. Wir beobachteten die Wohnung der Frau, so wie ihren Arbeitsplatz rund um die Uhr. Zudem betrieben wir Nachforschungen im persönlichen Umfeld der Vermissten. Nach und nach konnten die Detektive einiges über die Frau herausfinden, das selbst ihrem Partner unbekannt war. Durch ihre umfassende und gründliche Recherche fanden unsere Mitarbeiter heraus, dass die junge Dame seit einiger Zeit einer lukrativen, heimlichen Beschäftigung nachging. Sie arbeitete bereits seit einigen Monaten für einen Escort-Service und traf sich gegen Bezahlung regelmäßig mit wohlhabenden Geschäftsmännern zum Abendessen oder zu Besuchen in der Oper.

Daraufhin dehnten unsere Mitarbeiter ihre Suche aus und informierten sich über die „Einsatzorte“ des Escort-Service. Einige Tage darauf gelang es den Detektiven, die junge Dame ausfindig zu machen. Sie fanden den Wagen der Frau vor einem Nobel-Restaurant. Jedoch stieg nicht die Vermisste, sondern ein älterer Mann in den Wagen und fuhr davon. Der Mann verschwand anschließend in einem Hotel am Rande der Stadt.

Am nächsten Morgen verließ der Mann das Hotel und fuhr zur Wohnung der jungen Frau. Er öffnete die Tür mit einem Schlüssel und kam mit zwei gepackten Koffern wieder heraus. Wieder fuhr er in das Hotel zurück. Am späten Nachmittag verließ der Mann Hand in Hand mit der Vermissten das Hotel. Das Paar fuhr zum Flughafen und stieg in ein Flugzeug.

Unsere Mitarbeiter legten dem jungen Mann die Beweise und Protokolle vor und konnten ihm endlich Gewissheit verschaffen.
– Sven Lungershausen